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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 3 B 22.13   

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https://dejure.org/2015,50299
OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 3 B 22.13 (https://dejure.org/2015,50299)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.11.2015 - 3 B 22.13 (https://dejure.org/2015,50299)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. November 2015 - 3 B 22.13 (https://dejure.org/2015,50299)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 7 Abs 4 S 4 GG, § 67 Abs 2 SchulG BB, § 121 Abs 3 SchulG BB, § 611 BGB, § 622 BGB
    Zur Frage der Rechtmäßigkeit eines Honorarvertrages des Trägers einer Ersatzschule mit einer Lehrkraft

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 7 Abs 4 S 4 GG, § 67 Abs 2 SchulG BB, § 121 Abs 3 SchulG BB, § 611 BGB, § 622 BGB
    Ersatzschule; Privatschulfreiheit; Lehrkräfte; Beschäftigung; Arbeitsverhältnis; Honorarvertrag; wirtschaftliche und rechtliche Sicherung der Stellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 09.03.2005 - 5 AZR 493/04

    Statusklage - Lehrkraft an einer Ergänzungsschule

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 3 B 22.13
    Dass dies arbeits-und sozialrechtlich wirksam geschehen könne, zeige das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. März 2005 (5 AZR 493/04).

    Das Bundesarbeitsgericht geht - unabhängig von der verfassungsrechtlichen Ausgangslage - bei der arbeitsrechtlichen Einordnung von Beschäftigungsverhältnissen der Lehrer an allgemeinbildenden (auch öffentlichen) Schulen davon aus, dass die dort tätigen Lehrerinnen und Lehrer aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit regelmäßig abhängig beschäftigt sind, d.h. in einem Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer stehen (BAG, Urteil vom 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 -, juris Rn. 13).

  • BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 549/05

    Sittenwidrige Arbeitsvergütung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 3 B 22.13
    Ob Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG zusätzlich, was vor allem die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung betont und in der Kommentarliteratur umstritten ist (vgl. BAG, Urteil vom 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 -, juris Rn. 19; a.A. Hömig, Grundgesetz, 10. Auflage, Art. 7 Rn. 18), dem Schutz des einzelnen Lehrers dient, kann hier offen bleiben.

    Das Bundesarbeitsgericht ist in einer Entscheidung wegen der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) der einem Lehrer an einer Ersatzschule in Brandenburg gezahlten Vergütung ohne weiteres davon ausgegangen, dass § 121 Abs. 3 BbgSchulG die verfassungsrechtliche Regelung in Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG in zulässiger Weise konkretisiere und hat - unter Rückgriff auf die Ersatzschulzuschussverordnung - eine Mindestvergütung für Lehrer an Ersatzschulen in Höhe von 75% des Gehaltes einer vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkraft angenommen, die nicht unterschritten werden dürfe (BAG, Urteil vom 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 -, juris Rn. 19 ff.).

  • OVG Sachsen, 07.06.2007 - 2 BS 96/07

    Schule in freier Trägerschaft; Ersatzschule; wirtschaftliche Stellung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 3 B 22.13
    Hierbei wird der Abschluss eines Arbeitsvertrages - unausgesprochen - vorausgesetzt, und die gezahlte Vergütung darf regelmäßig nicht unter einem bestimmten Prozentsatz des Lehrern an öffentlichen Schulen gezahlten Gehaltes liegen, der mit 10% bis 20% beziffert wird (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 BS 96/07 -, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 3 B 22.13
    Die für das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten maßgebliche, von dem Beklagten vorgenommene Auslegung des § 121 Abs. 3 BBgSchulG, wonach es der Klägerin als Trägerin einer Ersatzschule (vgl. zu diesem Begriff BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 -, juris Rn. 53 ff.) untersagt ist, mit Lehrkräften Honorarverträge abzuschließen, ist mit höherrangigem Recht - Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG - nicht vereinbar.
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2009 - 5 ME 39/09

    Zulässigkeit von Unterrichtsbesuchen des Schulleiters; Auswirkungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 3 B 22.13
    Abgesehen davon, dass die pädagogische Freiheit im Wesentlichen die Zweckmäßigkeit schulischer Maßnahmen, nicht aber deren Rechtmäßigkeit betrifft, besteht auch in diesem Rahmen eine Bindung an Rechts- und Verwaltungsvorschriften und damit letztlich auch an die Anordnungen Vorgesetzter (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 5 ME 39/09 -, juris).
  • BVerwG, 01.10.2015 - 6 B 15.15

    Orientierung an Einstellungsvoraussetzungen für öffentlichen Schuldienst als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 3 B 22.13
    Die Forderung der Legislative oder der Exekutive nach einer Anpassung an das öffentliche Schulwesen kann - auch bei anerkannten Ersatzschulen - nur insoweit verlangt werden, als dies sachgerecht und geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 6 B 15.15 -, juris Rn. 12 ff.).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 3 B 22.13
    Der von dem Verfassungsgeber in erster Linie beabsichtigte Schutz der Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen setzt voraus, dass in der Ersatzschule ausreichend qualifizierte und motivierte Lehrkräfte eingesetzt werden (vgl. dazu Wißmann, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand September 2015, Art. 7 Rn. 254; Keller/Krampen, Das Recht der Schulen in freier Trägerschaft, Handbuch für Praxis und Wissenschaft, 2014, 6. Kapitel Rn. 12 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 28).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 3 B 22.13
    Zu den verfassungsrechtlich gemäß Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Tätigkeiten einer Ersatzschule zählen deren Errichtung und deren Betrieb, vor allem auch die eigenverantwortliche Gestaltung des Unterrichts, die Lehrmethode, die Lehrinhalte, die Auswahl der Schüler sowie die Auswahl der Lehrer (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 - juris, Rn. 77; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88 -, juris Rn. 26; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 13. Auflage, Art. 7 Rn. 26).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 3 B 22.13
    Zu den verfassungsrechtlich gemäß Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Tätigkeiten einer Ersatzschule zählen deren Errichtung und deren Betrieb, vor allem auch die eigenverantwortliche Gestaltung des Unterrichts, die Lehrmethode, die Lehrinhalte, die Auswahl der Schüler sowie die Auswahl der Lehrer (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 - juris, Rn. 77; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88 -, juris Rn. 26; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 13. Auflage, Art. 7 Rn. 26).
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